Informationen zur Ukraine-Hilfe
Die wichtigsten Aufrufe unsererseits an Sie vornweg, BITTE melden Sie sich, wenn:
- Sie Wohnraum zur Verfügung stellen können
–> mit Formular an: anmeldung-ukraine@kreis-erz.de - Sie Waisenkinder und unbegleitete Kinder aufnehmen können
–> Info an Jugendamt SG Allgem. Sozialer Dienst, Tel.: 037296/591-2192, E-Mail: jugendhilfe@kreis-erz.de
- Sie über Russisch- oder Ukrainisch-Kenntnisse verfügen
- Sie ehrenamtlich Alltagsbegleiter/Helfer bei Behördengängen/Einkäufen/Kinderbetreuung sein können
- Sie als Handwerker ggf. Leistungen (vielleicht auch unentgeltlich, nur Materialkosten) kurzfristig zu Verfügung stellen könnten (Maler, Elektriker, Klempner)
- Sie Inventar/Möbel/Gebrauchsgegenstände abgeben könnten
- Sie (später) Arbeitgeber für Flüchtlinge sein könnten
Bitte melden Sie sich für die Gemeinden Börnichen/Erzgeb. und Grünhainichen im
Verwaltungsverband „Wildenstein“, Telefon 037294/1700, E-Mail: info@wildenstein.ws oder
persönlich bei der Verbandsvorsitzenden sowie den beiden Bürgermeistern.
Es folgt ein längerer Text mit einigen Antworten auf viele Fragen.
Die ersten geflüchteten Menschen aus dem Kriegsgebiet der Ukraine sind auch bei uns im Erzgebirgskreis eingetroffen. Es sind überwiegend Frauen und Kinder sowie gesamte Wohngruppen von Kindern (Waisenhäuser, Krankenhäuser, Sozialstationen) unterwegs. Den Bürgerinnen und Bürgern, die selbstlos helfen und dafür sorgen, dass keine akute Wohnungs- oder Versorgungsnot für diese Menschen entsteht, danken wir sehr herzlich. Nunmehr bereiten wir uns alle aktuell auf die Aufnahme von ukrainischen Kriegsflüchtlingen vor – es können zwischen 5.000 bis 7.000 Menschen allein im Erzgebirgskreis sein.
Da die aus der Ukraine vertriebenen Personen nicht das Asylverfahren durchlaufen, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten, ist eine längere Verweildauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates nicht notwendig. Damit können die Personen durch die Landesdirektion Sachsen den Unterbringungsbehörden (Landkreise und Kreisfreien Städte) zeitnah zugewiesen werden.
Die Landesdirektion Sachsen wird daher ab dem kommenden Montag, dem 14. März 2022, mit der Verteilung der in den Aufnahmeeinrichtungen des Freistaates vorübergehend untergebrachten Vertriebenen beginnen und sehr kurzfristig entsprechende Transfers mit den Unterbringungsbehörden abstimmen. Die Betroffenen werden durch die Landesdirektion Sachsen vorab registriert, gesundheitsuntersucht und getestet. Anschließend haben Landkreis und Kommune ca. 3-5 Tage Zeit, die zugeteilten Personen in den gemeldeten Wohnungen im Landkreis in den Kommunen unterzubringen. Müssen wir Notunterkünfte bereitstellen? Das werden wir in den nächsten Tagen sehen, auch diese Aufgabe wird dann der Verwaltungsverband entsprechend bewältigen.
Selbstverständlich gibt es noch einige offene Fragen, die wir hoffentlich sehr zeitnah klären können. Im Verwaltungsverband „Wildenstein“ koordinieren wir hier gemeinsam mit unseren Bürgermeistern sowie Vertretern der Kirchgemeinden die Aufnahme bei uns in den Mitgliedsgemeinden. Folgende Aufrufe, Informationen und Hinweise – diese können ebenso auf der Website des Erzgebirgskreises abgerufen werden.
Aufenthalt der ukrainischen Staatsbürger
Grundsätzlich benötigen ukrainische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet kein Visum. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Verlängerung des maximal 90-tägigen Kurzaufenthalts um weitere 90 Tage (insgesamt also 180 Tage) möglich. Für Menschen ukrainischer Herkunft ohne Aufenthaltsort sind die zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen zuständig. In einem geordneten Verfahren werden diese Menschen dann den Landkreisen je nach freien Kapazitäten zugewiesen. Dieser Prozess ist bereits in vollem Gange.
WICHTIG: Anmeldung !!!
Menschen aus der Ukraine, die im Erzgebirgskreis bereits privat untergekommen sind und dauerhaft bleiben möchten (keine Weiterreisende zu Angehörigen außerhalb des Erzgebirgskreises), müssen sich dringendst beim Landratsamt anmelden. Hierfür ist es zunächst ausreichend eine Mitteilung unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitiger Anschrift und der telefonischen Erreichbarkeit, sowie wenn möglich inklusive einer digitalen Passkopie an die E-Mail-Adresse: anmeldung-ukraine@kreis-erz.de zu senden. Der zuständige Fachbereich der Landkreisverwaltung wird sich zeitnah mit den Personen in Verbindung setzen. Der beigefügte Antrag auf Leistung sollte gleich mit ausgefüllt und gemailt werden.
Mit der Anmeldung beginnt das Verfahren zur Feststellung und Genehmigung des Aufenthalts nach § 24 Aufenthaltsgesetz, es beginnt die Verwaltungsarbeit nach dem Aufenthaltsrecht sowie Leistungsrecht (hier Ayslbewerberleistungsgesetz). Demnach wird nicht nur der Aufenthaltsstatus zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (inkl. einer umfangreichen Registrierung) festgestellt und bestätigt, sondern auch die Erstversorgung z. B. in Form von Auszahlung finanzieller Mittel gewährleistet.
Für Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt die Landkreisverwaltung ein Formular zur Verfügung, welches nachstehend beigefügt ist.
Wer wissentlich Flüchtlinge unterbringt und diese NICHT anmeldet, zahlt schlimmsten Falles à nur mit der Anmeldung entsteht die Bedürftigkeit, BITTE also bei der Anmeldung (E-Mail) behilflich sein.
Unterkünfte
Es wird nunmehr dringendst Wohnraum benötigt, der Landkreis sowie auch wir als Verwaltungsverband explizit für unsere Mitgliedsgemeinden, rufen Sie auf, günstiger Weise sofort bezugsfertigen Wohnraum zu melden, gern mit diesem Formular per Mail dann an:
unterbringung-ukraine@kreis-erz.de ODER
info@wildenstein.ws oder Telefon 037294/1700
Neben einer langfristigen Bereitstellung von Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen sind wir darüber hinaus auch an der temporären Bereitstellung von weiterhin geeigneten Unterkünften wie z. B. Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen, Hotels, etc. interessiert. Diese Angebote sollten allerdings nach Möglichkeit mindestens drei Monate zur Verfügung gestellt werden können.
Bitte beachten: wer privat zunächst die Flüchtlinge aufnimmt, sollte bitte unbedingt auf die Anmeldung beim Landratsamt mit achten oder gar mithelfen. Unangemeldet gilt dann der Status beinahe vergleichbar mit einem Touristen: es entstehen keine Leistungsansprüche.
Es entstehen selbstverständlich auch Fragen, z.B.
Wer übernimmt die Betriebskosten bzw. auch Mieten?
Als Vermieter bzw. Hauseigentümer können auch Nutzungs- und Überlassungsverträge für den Zeitraum der Nutzung durch die Flüchtlinge (keine Dauer-Mietvertrag) mit der Dienstleistungsgesellschaft Erzgebirge mbH (DGE) geschlossen werden, dies kann auch nachträglich aufgrund der Fülle der abzuarbeitenden Anträge erfolgen. Es wird jedoch kein Wohnraum im Voraus „angemietet“. Alle Informationen dazu über die Hotline des Landkreises, Tel. +49 3771 277 3030 zu den Sprechzeiten des Landratsamtes sowie per E-Mail an: kontakt@wfe-erzgebirge.de .
Grundsätzlich werden die Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Wohnungsinstandhaltung gegenüber dem registrierten und angemeldeten (s.o.) Flüchtling als Sachleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt.
Ich habe Wohnraum, dieser ist jedoch aufgrund von längerem Leerstand nicht bezugsfertig? Werden Renovierungsarbeiten etc. übernommen?
Grundsätzlich soll erst sofort bezugsfertiger Wohnraum genutzt werden. Sicher möchte sich keiner mit dieser Situation eine leerstehende Wohnung „renovieren LASSEN“. Bitte prüfen Sie, ob Sie selbst mit Unterstützung von Handwerkern etc. in der Lage sind, diesen Leerraum schnell bezugsfertig zu renovieren. Ansonsten gab es ein klares „NEIN“ seitens des LRA, eine Renovierung/Sanierung wird nicht bezahlt; wichtig sei ein „bewohnbarer“ Wohnraum.
Mir fehlt Inventar für den Wohnraum, muss ich den selbst kaufen?
Sollte noch Inventar fehlen, geben Sie uns bitte Bescheid – wir sowie benachbarte Kommunen und der Landkreis selbst führen Listen, über Gegenstände die abgegeben und genutzt werden können. Wir werden kein kommunales Lager errichten, sondern Sie dann direkt kontaktieren und die Dinge, die Sie zur Verfügung stellen können, bei Ihnen beim konkreten Bedarf abholen.
Wer bezahlt die medizinische Versorgung von Flüchtlingen?
Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Erst- bzw. Sofort-Behandlung; einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. BEACHTE! Die Anmeldung des Flüchtlings (s.o.) ist zwingend erforderlich! Danach können Behandlungsscheine als Leistung ausgestellt werden – dies erfolgt ausschließlich durch das LRA.
Wer trägt denn die Verantwortung, wenn ich mit den Flüchtlingen im Auto z.B. zum LRA oder zum Einkaufen unterwegs bin? Wird mir das bezahlt (Übersetzungsleistungen, Benzingeld, „meine Zeit“)?
Grundsätzlich jeder für sich selbst – hier gibt es keine Gesamthaftung o.ä. und NEIN, Sie handeln ehrenamtlich und weil Sie wirklich helfen wollen, auch wenn das Benzin bzw. der Diesel leider immer teurer werden.
Ich kann Waisenkinder oder unbegleitete Kinder aufnehmen, wohin muss ich mich wenden, gibt es Unterstützung?
Es werden absolut dringend Familien gesucht, die unbegleitete Kinder aus der Ukraine sofort aufnehmen und entsprechend im Alltag mit betreuen können. Ebenso werden Unterbringungsmöglichkeiten für ganze Wohn- oder Waisenhausgruppen gesucht. Unterstützung und weitere Infos bitte direkt mit dem LRA Erzgebirgskreis, Jugendamt, SG Allgemeiner Sozialer Dienst, Tel.: 037296/591-2192, E-Mail: jugendhilfe@kreis-erz.de abstimmen.
Wie sieht es mit Seelsorge, Kita, schulischer Bildung oder Arbeit für die Flüchtlinge aus?
Wichtig ist immer die Anmeldung im LRA. Ansonsten stehen im Verwaltungsverband unsere Kirchgemeinden sowie beide Pfarrer für die Seelsorge und generell für den offenen Empfang in der Kirche jederzeit zur Verfügung – gern vermitteln wir auch den Kontakt. Kinder sollen so schnell wie möglich in Kitas und Schulen integriert werden, um ein wenig Alltag zu ermöglichen. Wir stehen in engen Kontakt mit unseren Kitas und den Schulen, bitte kontaktieren Sie uns – wir vermitteln dann weiter, denn auch hier müssen die Sprachbarrieren zuerst abgebaut werden. Das Landesamt für Schule und Bildung hat konkrete Ansprechpartner benannt, unsere Schulen sind darüber informiert. Die Flüchtlinge dürfen nach der Registrierung und Prüfung seitens des LRA auch arbeiten (sofern in der Lage), hier haben ebenfalls bereits ortsansässige Unternehmen Ihre Bereitschaft dafür signalisiert, bitte kontaktieren Sie dazu uns und BITTE BEACHTEN: sobald Flüchtlinge einer Arbeit nachgehen, entfällt deren Sozialleistungsbedürftigkeit! Die Arbeit ist sicher für einen späteren Zeitpunkt eine Option.
Wie können wir uns verständigen?
Bitte melden Sie sich unbedingt, wenn Sie über Russischkenntnisse verfügen oder noch besser die ukrainische Sprache beherrschen! Wir haben bereits einen kleinen Pool an Einwohnern, die uns hier helfen können – also kontaktieren Sie uns oder Sie können selbst bzw. über Bekannte oder ganz alternativ mittels Übersetzungsprogramme im Handy (aber Achtung: meist sehr schlechte Übersetzung) agieren. Bitte sensibel sein – im Rahmen der Krise könnte die russische Sprache nicht immer „willkommen“ bei den Flüchtlingen sein.
Eigentlich möchte ich helfen, auch gern Flüchtlinge aufnehmen, habe aber ehrlich etwas „Angst“ vor den unbekannten Menschen, die dann mit in meinem Haus sind.
Nun ja, wir können niemanden die Angst konkret nehmen und auch diese Gedanken sind nachvollziehbar. Diese Entscheidung muss einfach jede Familie bzw. jeder generell für sich selbst treffen. Ein manches Mal ist es einfach örtlich nicht möglich, kein adäquater Platz vorhanden oder das Haus zu „offen“ innen gebaut. Dann ist es so und das ist auch ok.
Wir glauben jedoch auch, dass die ukrainische Kultur der unseren sehr nahe ist. Es kommen überwiegend Frauen und Kinder sowie Ältere an, die keine Heimat mehr haben, die Väter und Ehemänner zurücklassen mussten und sicher sehr dankbar über jede Hilfe hier sind. Ein solches Ereignis, ein Krieg, eine Flucht, eine Trennung von allem was einem lieb und teuer war, verändert selbstverständlich den Menschen – es traumatisiert, es erschöpft. Wir können aber als Freund gegenübertreten und ihnen den Aufenthalt hier so angenehm wie möglich machen.
Kann ich sonst noch helfen?
Von eigenen Fahrten in das Kriegsgebiet wird abgeraten. Gem. § 2c a) AKB entfallen der Kasko- und Autoinsassenunfalldeckungsschutz sowie der Deckungsschutz für Autoschutzbriefleistungen (sog. Pannenhilfe) für Schaden, die unmittelbar oder auch nur mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden. Sollten Fahrzeuge im Rahmen von Kampfhandlungen oder auch nur wegen des kriegsbedingten Straßenzustandes beschädigt oder zerstört werden, kommt seitens der Versicherungen keine Ersatzleistungen in Betracht. Der Versicherungsnehmer muss dann für Fahrzeugschäden und Bergungskosten selbst aufkommen (Quelle: KSA).
Hier helfen die bereits bestehenden Organisationen am besten weiter.
Von Sachspenden bitten wir zunächst abzusehen, da sich hier bereits erste Überangebote abzeichnen, die unter Umständen nicht zielführend verteilt werden können.
Darüber hinaus hat der Freistaat Sachsen das „Hilfeleistungsportals Ukraine“ eingerichtet. Hierüber soll die Unterstützung gebündelt und die Angebote sowohl an die Hilfesuchenden als auch an Unterstützer organisiert und koordiniert werden.
Gut etablieret Strukturen der Hilfsorganisationen sind bereits im Einsatz. Um die Kameradinnen und Kameraden sowie die notwendige Infrastruktur zur Hilfe vor Ort zu unterstützen, können Sie Ihre Spende gerne an die jeweiligen Hilfsorganisationen richten. Nachfolgend einige Beispiele:
Deutsches Rotes Kreuz e.V. – Hilfe Osteuropa
Hilfswerk der Deutschen Caritas – Ukraine-Hilfe
Aktion Deutschland Hilft – Nothilfe Ukraine
Wir danken Ihnen herzlich – es ist eine wahnsinnige Gemeinschaftsaufgabe, zu allen anderen Problemen die wir sonst jeder persönlich, als Kommune oder als Land haben. Diese Informationen werden ständig aktualisiert.
DANKE!
gez.: Kathrin Ardelt | Verbandsvorsitzende
Anlage: Anträge des LRA Erzgebirgskreis, von www.erzgebirgskreis.de
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Bildquelle: pixabay.com