3G-Pflicht für alle öffentlichen Behörden
Gemäß § 6 Abs. 2 SächsCoronaNotVO gilt für den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen Stellen die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Diese 3G-Regelung gilt somit auch für das Aufsuchen von Behörden. Als staatliche Stellen im Sinne der Vorschrift gelten damit offenbar nicht nur Landesbehörden im engeren Sinn, sondern alle öffentlichen Behörden.
Damit gilt auch für Besucher kommunaler Behörden, wie in den Rathäusern in Grünhainichen und Börnichen/Erzgeb., die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises (3G).
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Ardelt | Verbandsvorsitzende